Nachdem der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz (IfsG) zugestimmt hat, werden voraussichtlich ab dem 24.11.2021 die neuen Regelungen in Kraft treten, die auch Auswirkungen auf den Arbeitsschutz haben.
Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt, d.h. vor dem Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.
Als Beschäftigte im Sinne des IfsG werden alle Personen betrachtet, die nach Arbeitsschutzgesetz als solche definiert werden:
- Arbeitnehmer/innen,
- Auszubildende,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
- Beamtinnen/ Beamte,
- Richter/innen,
- Soldatinnen/ Soldaten,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
Arbeitsstätten im Sinne des IfsG sind nach Arbeitsstättenverordnung:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Dies soll vom Arbeitgeber lückenlos kontrolliert werden.
Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte oder die Aufnahme in einen Sammeltransport, der vom Arbeitgeber organisiert wird.
Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.
Allerdings müssen die Nachweise über den Impf-, Genesenen- bzw. Testnachweis für externe Kontrollen der zuständigen Behörde bereitgehalten werden.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lassen Sie sich von Ihrem Betriebsarzt und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Wenn Ihre Firma noch auf der Suche nach professioneller Betreuung in Fragen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Arbeit ist, nehmen Sie einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gern weiter.